deineKataloge.com - Onlinekataloge für Dich

Outdoor Katalog | 41–2023 satzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Futura Floors GmbH. Ausgenommen sind ferner die gemäß § 16 Nr. 16.4 nicht ausgeschlossenen Rückgriffsansprüche. (Abweichung von § 7 Nr. 7.1) § 17 Ergänzung zu § 9 Eigentumsvorbehalt 17.1 Bei einem Vertrag mit einem Unternehmer behält sich Futura Floors GmbH das Eigentum oder das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an der verkauften Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Nr. 17.2 bis 17.7 vor (Abweichung von § 9): 17.2 Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Futura Floors GmbH bereits mit Abschluss des Vertrages mit Futura Floors GmbH (Erstvertrag) alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an Futura Floors GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Futura Floors GmbH nimmt die Abtretung mit Abschluss des Erstvertrages an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Futura Floors GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, wird hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 17.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für den Hersteller. Hersteller ist Futura Floors GmbH oder, wenn Futura Floors GmbH das Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware zusteht, der Lieferant von Futura Floors GmbH. Dem Hersteller erwachsen im Verhältnis zu dem Unternehmer aus der Verarbeitung oder Umbildung keine Verbindlichkeiten. Dem Hersteller steht das (Mit-)Eigentum an der durch Verarbeitung oder Umbildung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und den Grad der Verarbeitung oder Umbildung (Zwischen- und Endprodukte). Bei Verarbeitung oder Umbildung unter Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht dem Hersteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verbundenen oder vermischten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung zu. Für den Fall, dass der Kunde ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Verarbeitung oder Umbildung das (Mit-)Eigentum an der ver- arbeiteten oder umgebildeten Vorbehaltsware erwirbt, überträgt er Futura Floors GmbH bereits mit Abschluss des Erstvertrages das künftige (Mit-) Eigentum an dieser Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für Futura Floors GmbH. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Kunde bereits mit Abschluss des Erstvertrages an Futura Floors GmbH ab. Futura Floors GmbH nimmt die Übertragung des künftigen Miteigentums und des künftigen Herausgabeanspruchs mit Abschluss des Erstvertrages an. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. 17.4 Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Befriedigung aller gesicherten Forderungen von Futura Floors GmbH gegen den Kunden geht das Eigentum automatisch auf ihn über. Ferner fallen die abgetretenen Forderungen und Rechte auf ihn zurück. 17.5 Futura Floors GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Forderungen und Rechte in dem Umfang - nach Wahl von Futura Floors GmbH - freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu besichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis gilt dies jedoch nur für solche Lieferungen oder deren Surrogate, die voll bezahlt sind. 17.6 Wird der Erlös aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung/Umbildung von einem Dritten an den Kunden gezahlt, ist Futura Floors GmbH das Geld unverzüglich ohne Rücksicht auf eine etwaige abweichende Fälligkeit zu überweisen. 17.7 Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung, Ver- mengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, des Weiteren auch dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder anhängig ist oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren betrieben wird. In diesen Fällen ist Futura Floors GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen. Der Futura Floors GmbH ist es gestattet, zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in seine Bücher zur Sicherung der Rechte von Futura Floors GmbH zu nehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann vor, wenn Futura Floors GmbH dies ausdrücklich erklärt. § 18 Ergänzung zu § 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Online-Streitbeilegung 18.1 Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Unternehmer ist Hirschaid. 18.2 Der Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmer ergebenden Rechtsstrei- tigkeiten ist Bamberg, wenn der Unternehmer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Futura Floors GmbH ist berechtigt, Klage auch wahlweise am allgemeinen Gerichtsstand des Unternehmers zu erheben. (Abweichung von § 12 Nr. 12.3) Allgemeine Geschäftsbedingungen

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc4NTM=